Der Vertrag tritt mit dem einvernehmlichen Beginn der gemeinsamen Planung im Ersten Tätigkeitsabschnitt gemäß Ziffer 3.1 des Software-Installations- und Servicevertrags in Kraft, spätestens mit Beginn des gemeinsamen Workshops.
Der Vertrag wird zunächst für eine feste Laufzeit von zwei Jahren geschlossen. Nach Ablauf der Festlaufzeit verlängert sich die Laufzeit um jeweils ein Jahr, wenn der Vertrag nicht vorher von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt wurde.
Sofern der Vertrag gekündigt wird, gelten die Regelungen aus dem Vertrag fort, die über den Vertrag hinaus noch Wirkung entfalten, z. B. die Regelungen zur Geheimhaltungsverpflichtung.
Sind bei folgenden Sachverhalten die genannten Voraussetzungen erfüllt, so berechtigen sie zu einer außerordentlichen Kündigung:
Schwerwiegend mangelhafte Leistung des AN durch Vorsatz oder grobes Verschulden; im Rahmen des Ersten Tätigkeitsabschnitts aber nur dann, sofern der AG dem AN eine Mangelrüge übersandt hat und mindestens zwei Nachbesserungsversuche des AN fehlgeschlagen sind oder die Nachbesserung vom AN ausdrücklich schriftlich abgelehnt oder unangemessen verzögert wurde.
Bei wesentlicher Behinderung der Tätigkeitserbringung durch den AG oder bei Nichterfüllung wesentlicher Mitwirkungspflichten, nachdem der AN dem AG dies angezeigt und ihm in der Behinderungsanzeige eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, wenn der AG sodann keine Abhilfe schafft und eine Weiterarbeit des AN im Übrigen nicht sinnvoll oder unzumutbar ist.
Zahlungsverzug des AG von mindestens zwei Monatsvergütungen nach Ziffer 4 des Software-Installations- und Servicevertrags von mehr als 14 Tagen nach einer Mahnung in Textform durch den AN.
Darüber hinaus kann der Vertrag außerordentlich, auch mit sofortiger Wirkung, nur bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung der anderen Partei schriftlich gekündigt werden, wenn der Partei aufgrund des verschuldeten Fehlverhaltens der anderen Partei ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Soweit in diesem Vertrag nichts Anderes geregelt ist, werden die übrigen gesetzlichen Bestimmungen im Dienst- und Werkvertragsrecht für außerordentliche Kündigungen, insbesondere §§ 628 Abs. 1 S. 2, 649 BGB vorsorglich ausgeschlossen.
Eine Teilkündigung von einzelnen Leistungsabschnitten ist ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere werden der Zweite Tätigkeitsabschnitt und der Dritte Tätigkeitsabschnitt im Sinne der Ziffer 3.1 des Software-Installations- und Servicevertrags nur einheitlich geschuldet. Hiervon ausgenommen ist ein Downgrade der Servicepackages gemäß Ziffer 3.2 des Software-Installations- und Servicevertrags.
Die Software 1CLM wurde vom AN eigenständig entwickelt und ist somit durch Gesetz und Abkommen über geistiges Eigentum geschützt. Der AG erhält für die Dauer dieses Vertrags ein eingeschränktes Nutzungsrecht an 1CLM. Das Eigentum und das Urheberrecht an der Software verbleiben ausdrücklich beim AN und werden nicht auf den AG übertragen. Dies gilt sowohl für die Ausgangssoftware als auch hinsichtlich der weiteren Bearbeitung. Der AN ist insbesondere nicht zur Herausgabe des Quellcodes oder der technischen Dokumentation verpflichtet.
Der AG ist berechtigt, 1CLM gemäß der Anlage 2 Nutzungsgewährung zu nutzen. Die Software darf insbesondere nicht verkauft, verliehen oder vermietet, weiterlizenziert, abgetreten oder sonst übertragen werden, Reverse Engineering ist dem AG untersagt. Eine über die gewährte Nutzung hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN. Der AN ist berechtigt, seine Zustimmung aus wichtigem Grund zu verweigern oder von der Anpassung seiner Vergütung abhängig zu machen.
Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Software-Installations- und Servicevertrags verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Hierunter fallen alle Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Solche Informationen können auch während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrags und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Der AN ist jedoch berechtigt, die gewonnenen Erkenntnisse zur allgemeinen Weiterentwicklung von 1CLM, auch zugunsten Dritter, zu nutzen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung dieses Vertrags hinaus. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden.
Ist der AG mit der Leistung des AN zufrieden, so ist der AN berechtigt, den AG auf seiner Website sowie in anderen Medien als Referenzauftraggeber zu benennen. Der AN ist sodann ferner berechtigt, die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiederzugeben oder auf sie hinzuweisen, es sei denn, der AG kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen. Dies gilt insbesondere für eine Videokonferenz in das bereits live-geschaltete System für einen neuen potenziellen Kunden des AN.
Die Parteien werden sich bemühen, jedwede Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich beizulegen und insbesondere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Teltow, Deutschland. Der AN ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gericht zu klagen.
Jegliche Änderungen des Vertrags und seiner Anlagen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Soweit nach den Regelungen dieses Vertrages für einzelne Erklärungen eine abweichende ausdrückliche Regelung getroffen wurde, bleibt dies unberührt. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Der AG unterstützt den AN vollumfänglich bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, fachkundigen Mitarbeitern, Kommunikationsmitteln und Kommunikationsanschlüssen, Hard- und Software sowie gegebenenfalls auch das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten. Da die Implementierung von 1CLM in der Serverlandschaft des AG erfolgt, muss der AN insbesondere Zugang hierzu gemäß Anlage 3 Systemvoraussetzungen erhalten.
Der AG übernimmt sämtliche Mitwirkungshandlungen in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten. Der AG verpflichtet sich, im Zusammenhang mit 1CLM vorgenommene Änderungen mit dem AN abzustimmen. Dies gilt insbesondere bei Änderung seiner Datenstrukturen, die sich auf 1CLM auswirken können.
Der AG ist zur Abnahme der Leistungen des AN im Ersten Tätigkeitsabschnitt verpflichtet, es sei denn, diese wurden nicht im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht.
Der AG ist berechtigt, das Programm für eine Dauer von bis zu 4 [vier] Wochen zu Testzwecken produktiv zu nutzen. Liegt dem AN danach keine Meldung des AG über wesentliche Mängel vor, so gilt die Leistung als abgenommen.
Der AN weist den AG ausdrücklich darauf hin, dass durch 1CLM Bereiche des Unternehmens des AG betroffen sein können, für die arbeitsrechtliche Mitbestimmungsrechte der Mitarbeiter des AG greifen. Der AG kennt allein die relevanten Daten bzw. entscheidet, welche er dem AN ihm Rahmen seiner Tätigkeit zur Verfügung stellt. Ebenfalls kennt allein der AG naturgemäß die hierzu möglicherweise relevanten Vereinbarungen (z. B. Betriebsvereinbarungen). Es obliegt daher allein dem AG, für die Einhaltung dieser Bestimmungen (z. B. durch Vereinbarung einer neuen Betriebsvereinbarung) zu sorgen. Er wird den AN von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen von Dritten und Mitarbeitern des AG freistellen. Der AN handelt insofern nur auf Weisung des AG.
1CLM beinhaltet eine Nutzer- und Berechtigungsverwaltung für die in 1CLM verwendeten vertraulichen Daten. Der AG ist ebenfalls alleinverantwortlich für die Vergabe von diesen Benutzerrechten, sowie für die Einweisung und Überwachung der eigenen Mitarbeiter zum Umgang mit vertraulichen Daten innerhalb und außerhalb des Systems des AG. Er ist zudem verantwortlich für die Schulung seiner Mitarbeiter zur Nutzung von 1CLM. Der AN schuldet keine allgemeine IT-Beratungstätigkeit im Hinblick auf das Unternehmen des AG, sondern beschränkt seine Tätigkeit auf 1CLM. Der AG hat daher grundsätzlich für die Sicherheit seines Servers und seiner Daten zu sorgen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung regelmäßiger Datensicherungen - auch bei der Verwendung von 1CLM - und für die Stellung einer hinreichenden Antivirus-Software.
Beide Parteien sind berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und dem diesbezüglichen Geschäftsbetrieb auf ein mit ihnen gemäß §§ 15 ff AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen. Allerdings bleibt der jeweilige jetzige Vertragspartner Gesamtschuldner. Die jeweils andere Partei wird die notwendige Zustimmung erklären.
Diese Regelungen gelten entsprechend für den Vertragsübergang kraft Gesetzes, z. B. im Falle von Umstrukturierung nach dem Umwandlungsgesetz oder in ähnlichen Fällen. Einer Zustimmung nach den vorstehenden Grundsätzen bedarf es auch in diesen Fällen.
Der AN und der AG sind ansonsten zur rechtsgeschäftlichen Übertragung dieses Vertrages auf Dritte nur nach freier Zustimmung der jeweiligen anderen Partei berechtigt.
Sollten Fälle der vorstehenden Art geplant sein, sind diese rechtzeitig der jeweils anderen Partei zu melden.
Nach Beendigung dieses Vertrags hat der AG die Software zu deinstallieren und etwaig verbleibende erkennbare Softwarereste aus dem IT-System zu löschen, sowie sämtliche erhaltenen Datenträger und erstellten Sicherungskopien herauszugeben oder zu vernichten. Der AG wird dem AN die Erfüllung dieser Pflichten schriftlich bestätigen, es sei denn, der AN ist mit der Durchführung beauftragt. Der AN wird dem AG auf Wunsch seine Rohdaten der Datenbanken in einer weiter verarbeitbaren Form, wie beispielsweise MS Office, zur Verfügung stellen.
Etwaige Mängel bei der Leistungserbringung des AN im Ersten Tätigkeitsabschnitt hat der AG dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln gilt dies unverzüglich nach deren Entdeckung, andernfalls gilt auch hier die Genehmigungsfiktion. Dies gilt nicht, insoweit der AN einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der AN ist sodann zur Nacherfüllung verpflichtet. Der AN ist im Rahmen der Mangelbeseitigung auch zur Schaffung einer Umgehungslösung berechtigt, soweit und solange dies für den AG zumutbar ist. Der AN hat grundsätzlich das Recht auf drei Nachbesserungsversuche. Weitere Ansprüche des AG sind insoweit ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der AN die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht angemessen oder dem AG nicht zumutbar ist. Gewährt der AN nicht auf diesem Weg die Mängelbeseitigung, so stehen dem AG Minderungsrechte oder Rücktrittsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften zu.
Der AN kann die Nacherfüllung verweigern, solange der AG einen unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teil des Entgelts zurückbehält und kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.
Die Hard- und Software – mit Ausnahme von 1CLM – wird von Seiten des AG gestellt. Eine diesbezügliche Haftung des AN hierfür ist daher ausgeschlossen. Der AN prüft insbesondere nicht die Rechtmäßigkeit der Administrationsrechte des MS SQL Servers oder anderer vom AG zur Verfügung gestellter Zugriffs- und sonstiger Rechte. Im Übrigen haftet der AN nicht, insoweit der AG Änderungen an den vom AN erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
Im Dritten Tätigkeitsabschnitt wird dem AG ein Ticketsystem zur Verfügung gestellt mit integrierter Meldefunktion für mögliche Fehlfunktionen.
Kann es durch die Leistungen des AN zu Hindernissen oder Verzögerungen im betrieblichen Ablauf des AG kommen, so wird der AN dies soweit möglich bei der Durchführung berücksichtigen und zeitliche Absprachen mit dem AG treffen bzw. die Verfügbarkeit mit dem AG abstimmen. Hinsichtlich der Haftung des AN hieraus wird auf die Regelungen in Ziffer 5.1 dieser AGB verwiesen.
Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des AG hat der AN diesem unverzüglich eine Behinderungsanzeige zu stellen. Bei fruchtlosem Verstreichen der darin gesetzten angemessenen Frist zur Abhilfe, kommt der AG in Verzug.
Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des AG (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen von dem AG zuzurechnenden Dritten etc.) hat der AN nicht zu vertreten und berechtigen ihn, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der AN ist berechtigt, dem AG sodann die neuen Termine mitzuteilen. Entstehen dem AN durch die Verzögerung nachweisbare finanzielle Nachteile, wie z.B. Stornokosten eines verschobenen Fluges, so hat der AG diese zu ersetzen.
Insofern der AG die Software 1CLM über die in der Nutzungsgewährung im Zweiten Tätigkeitsabschnitts (Ziffer 3.1.2 des Software-Installations- und Servicevertrags) beschriebene Nutzung hinaus verwendet oder verbreitet, behält sich der AN vor, die Vernichtung sämtlicher Installationen und Kopien der Software inklusive aller Komponenten zu verlangen. In diesem Fall ist es möglich, dem AG auf Wunsch seine Rohdaten der Datenbanken in einer weiter verarbeitbaren Form, wie beispielsweise MS Office, zur Verfügung zu stellen.
Bei Vorliegen höherer Gewalt, beispielsweise bei Krieg, Naturkatastrophen, Streik oder Stromausfall, die aufgrund ihres außerordentlichen Charakters außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, wird die betroffene Partei von der Erbringung ihrer Tätigkeit oder Mitwirkungspflicht frei. Der Vertragspartner ist bei Vorliegen höherer Gewalt unverzüglich zu informieren. Das bloße objektive Vorliegen eines Umstandes höherer Gewalt befreit nicht von der Tätigkeit. Die Befreiung gilt nur soweit und solange die normale Tätigkeit durch die Umstände der höheren Gewalt beeinträchtigt ist.
Die Parteien werden sich unverzüglich wechselseitig über geltend gemachte Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit 1CLM verständigen. Der AG wird keinerlei Schutzrechtsverletzung anerkennen und jegliche Auseinandersetzung ein-schließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem AN überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem AN führen.
Gegenüber dem AG hat der AN ein Wahlrecht, seine Leistungen auf eigene Kosten so zu ändern oder zu ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den AG zumutbarer Weise ent-sprechen, oder den AG von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freizustellen. Soweit der AG die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den AN ausgeschlossen.
Die Parteien haften gegenseitig für Pflichtverletzungen aufgrund Vorsatz und Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Für Dritte, die auf Veranlassung des AG oder unter dessen Duldung Kontakt zum Pflichtenbereich des AN tätig werden, hat der AG wie für eigenes Verhalten einzustehen.
Für Pflichtverletzungen aufgrund leichter Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ver-trags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Software lediglich um ein Managementprogramm und insbesondere nicht um eine Lagerlogistiksoftware handelt, so dass die Parteien derzeit davon ausgehen, dass ein vom AN verursachter Schaden überhaupt nur im geringen Umfang ent-stehen kann.
Der AN haftet insbesondere nicht für den Verlust von Daten und/oder Programmen, insoweit der AG es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen bzw. für eine hinreichende Antivirus-Software zu sorgen, vgl. Ziffer 2.1.3 dieser AGB.
Der AN haftet auch nicht für Schäden, die durch eine Störung des betrieblichen Ablaufs des AG entstehen, insoweit diese auf einer ordnungsgemäßen Leistung des AN gründen (vgl. hierzu auch Ziffer 4.2 dieser AGB).
Beide Parteien sind verpflichtet, Haftpflichtversicherungen für die jeweiligen betriebs- und berufsbezogenen Tätigkeiten abgeschlossen zu haben. AN und AG stellen sicher, dass jeweils eine hinreichende Betriebshaftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für das Vertragsverhältnis deckt.
Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Diese Verjährung beginnt mit der jeweiligen Leistung, beim Ersten Tätigkeitsabschnitt mit der Gesamtabnahme bzw. deren Verweigerung.
Im Hinblick auf den Ersten Tätigkeitsabschnitt stellt der AN dem AG monatlich im Nachhinein eine Rechnung aus. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Während des Dritten Tätigkeitsabschnitts wird die vereinbarte Vergütung für das Servicepackage jeweils im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Quartals, fällig. Bei einer über das Servicepackage hinausgehenden Tätigkeit gilt der vorstehende Absatz zur Rechnungsstellung entsprechend.
Der AG ist auch zur Teilvergütung verpflichtet. Werden in einer Rechnung einzelne Positionen gerügt, so wird der hiervon nicht betroffene Restbetrag der Rechnung zur Zahlung fällig.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des AG gegenüber Forderungen des AN können nur wegen Ansprüchen aus diesem Vertrag geltend gemacht werden. Der AG kann zudem nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
AGB Version 1.0